beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der bisherigen Sitzungen informiert der Bürgermeister über den Sachverhalt, insbesondere über die E-Mail des Landratsamtes Landsberg vom 27.02.2020

 

Auszug aus der Mail:

Von wasserrechtlicher Seite können wir Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:

Ihren Angaben zufolge besteht der aktuelle Gewässerverlauf des Hummelbaches inkl. Verrohrung bereits seit 1930 oder noch länger. Eine nachträgliche Planfeststellung oder Plangenehmigung (für den damaligen Gewässerausbau) ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Auch wenn der Hummelbach z. T. verrohrt ist, handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung. Die Verlegung des Bachlaufs sowie grundsätzlich auch der Rückbau der Verrohrung stellen einen Gewässerausbau dar, wofür mind. eine Plangenehmigung, wenn nicht sogar eine Planfeststellung erforderlich wäre. Gem. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) obliegt die Unterhaltungspflicht an Gewässern III. Ordnung grundsätzlich der Gemeinde, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen bzw. sofern die Unterhaltung nicht auf Dritte übertragen wurde (vgl. Art. 22, 23 BayWG). Die Kosten für die Unterhaltungsmaßnahmen können jedoch auf die betroffenen Anlieger umgelegt werden (vgl. Art. 26 BayWG).

Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen sind von den Gewässereigentümern und Anliegern gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayWG zu dulden. Die beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen sind der duldungspflichtigen Person sowie den Fischereiberechtigten aber rechtzeitig anzukündigen (vgl. § 41 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG). Ergänzende Pflichten im Zusammenhang mit einer Gewässerunterhaltung können § 41 WHG und Art. 25 BayWG entnommen werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsmaßnahmen im Vorfeld auch mit dem Wasserwirtschaftsamt und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden sollten.

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist u.E. davon auszugehen, dass evtl. bestehende Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem damaligen Gewässerausbau bereits geltend zu machen waren.

Neue Ausbauvorhaben bleiben von o.g. Ausführungen unberührt.

 

Demnach ist eine Verlegung des Bachlaufes wie ursprünglich angedacht re3chtlich nicht zulässig.


Beschluss:

 

Aufgrund der im Sachvortrag geschilderten Rechtslage erfolgt keine Verlegung des Bachlaufs. An der Verrohrung sind die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen