Sachvortrag:
In Weiterführung der bisherigen Sitzungen informiert der Bürgermeister über den Sachverhalt, insbesondere über die E-Mail des Landratsamtes Landsberg vom 27.02.2020
Auszug aus der Mail:
Von wasserrechtlicher Seite können wir Ihnen hierzu Folgendes
mitteilen:
Ihren Angaben zufolge besteht der aktuelle
Gewässerverlauf des Hummelbaches inkl. Verrohrung bereits seit 1930 oder noch
länger. Eine nachträgliche Planfeststellung oder Plangenehmigung (für den
damaligen Gewässerausbau) ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Auch
wenn der Hummelbach z. T. verrohrt ist, handelt es sich um ein Gewässer III.
Ordnung. Die Verlegung des Bachlaufs sowie grundsätzlich auch der Rückbau der
Verrohrung stellen einen Gewässerausbau dar, wofür mind. eine Plangenehmigung,
wenn nicht sogar eine Planfeststellung erforderlich wäre. Gem. Art. 22 Abs. 1
Nr. 3 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) obliegt die Unterhaltungspflicht an
Gewässern III. Ordnung grundsätzlich der Gemeinde, soweit nicht Wasser- und
Bodenverbände dafür bestehen bzw. sofern die Unterhaltung nicht auf Dritte
übertragen wurde (vgl. Art. 22, 23 BayWG). Die Kosten für die
Unterhaltungsmaßnahmen können jedoch auf die betroffenen Anlieger umgelegt
werden (vgl. Art. 26 BayWG).
Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen sind von den
Gewässereigentümern und Anliegern gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayWG zu dulden. Die
beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen sind der duldungspflichtigen Person sowie
den Fischereiberechtigten aber rechtzeitig anzukündigen (vgl. § 41 Abs. 1 WHG
i. V. m. Art. 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG). Ergänzende Pflichten im
Zusammenhang mit einer Gewässerunterhaltung können § 41 WHG und Art. 25 BayWG
entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
Unterhaltungsmaßnahmen im Vorfeld auch mit dem Wasserwirtschaftsamt und der
unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden sollten.
In dem von Ihnen geschilderten Fall ist u.E. davon
auszugehen, dass evtl. bestehende Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit
dem damaligen Gewässerausbau bereits geltend zu machen waren.
Neue Ausbauvorhaben bleiben von o.g. Ausführungen
unberührt.
Demnach ist eine Verlegung des Bachlaufes wie ursprünglich angedacht re3chtlich nicht zulässig.
Beschluss:
Aufgrund der im Sachvortrag geschilderten Rechtslage erfolgt keine Verlegung des Bachlaufs. An der Verrohrung sind die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen