Beschluss:
Satzung zur Regelung von Fragen des
örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
In der Fassung vom 12.05.2020
Die Gemeinde Unterdießen erlässt
auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem
ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur
Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a)
den Finanzausschuss, bestehend
aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b)
den Grundstücks- und
Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern,
c)
den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(2) 1Den Vorsitz in
den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste
Bürgermeister. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein, vom
Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
(3) 1Die Ausschüsse
sind vorberatend tätig.
(4) Das Aufgabengebiet der
Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht
durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den
Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem
können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse
nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2)
Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als
Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an
Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. Zudem wird pro Sitzung eine
IT-Pauschale von 5 € gewährt, hierdurch sind alle Kosten abgegolten, welche
durch die elektronische Kommunikation anfallen (Ausdrucke, Empfangsgeräte,
Drucker usw.).
(3) 1Gemeinderatsmitglieder,
die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des
nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten
eine Pauschalentschädigung von 12,00 € je volle Stunde für den
Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit
entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 € je
volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur
auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und
Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist
Ehrenbeamter.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Der/die zweite Bürgermeister/in
ist Ehrenbeamtin.
§ 6 In-Kraft-Treten
1Diese
Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014
außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen