Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Es ist eine isolierte Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften BayBO Art. 6, Abstände/Abstandsflächen, notwendig. Die betreffenden Abstandsflächen kommen vollständig auf dem eigenen Grundstück zu liegen. Das nachbarrechtliche Grundstück konnte bei seiner Erbauung, die Abstandsflächen nicht vollständig auf dem eigenen Grund erbringen. Deshalb wurde ca. 1m Tiefe der östlichen Grundstücksgrenze des neu zu bebauenden Grstk. als nicht überbaubar eingetragen.
Das neu zu errichtende Bauwerk überschreitet die Bausperrzone um ca. 26 cm.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände, da die marginale Überschreitung optisch nicht wahrgenommen wird.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 23/2020,
Herr Andreas Turrina, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem
Grundstück FlNr. 564/5 Gemarkung Leeder, Bahnhofsweg 8, inklusive
isolierte Abweichung vom Art. 6 BayBO Überbauung der nachbarlichen
Abstandsflächen, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen