Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben ist nach § 35 BauGB Abs. 4 privilegiert. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen