Sachvortrag:
Beschluss:
Satzung zur Regelung von Fragen
der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung)
in der
Fassung vom 10.06.2020
Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Fuchstal erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-I - sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - BayRS 2020-1-1-I - folgende
Satzung
zur Regelung von
Fragen der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung):
§ 1 Name
und Sitz des Schulverbands
(1) Der Schulverband führt den Namen >>Schulverband Fuchstal<<.
(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Fuchstal.
§ 2 Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal geführt.
§ 3 Ehrenamtliche
Tätigkeit; Entschädigung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Absätze 3 und 4) übertragen werden.
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG. Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 30,00 €.
(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner
a) für auswärtige Tätigkeit Reisekosten
und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes;
als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der
Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem
in § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort
stattfinden;
b) wenn sie Beschäftigte sind,
Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall. Seine Höhe ist
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen;
c) wenn sie selbständig Tätige sind, für
den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde
Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach
d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach
Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder
häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das
Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchst. c) genannten
Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die
Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.
(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 4 werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20 a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.
§ 4 Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss unter Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal zu prüfen, bevor sie der Schulverbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und einem Vorsitzenden, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.
§ 5 Ausscheiden
von Mitgliedern
Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 13.01.2017 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: dafür: 11 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen