beschlossen

Ja: 7, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Den Gemeinschaftsversammlungsmitgliedern liegt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft  vor. Dieser Tagesordnungspunkt wird in drei Beschlüsse unterteilt

 


 

Beschluss:

 

Für die Beschlussfassung über die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden übernimmt sein Stellvertreter die Sitzungsleitung. Der Gemeinschaftsvorsitzende ist für diesen Teil des Beschlusses nicht stimmberechtigt.

 

Festsetzung der Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden:

Das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden ist ein kommunales Ehrenamt (Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KommZG).

Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach dem Maß seiner besonderen Beanspruchung. Es ist also auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Gemeinschaftsvorsitzenden abzustellen. Nach herrschender Meinung wird die Entschädigung als angemessen zu betrachten sein, wenn für sie unter Hinzuziehung der Bürgermeisterentschädigung als Obergrenze ein Betrag angenommen wird, den der Gemeinschaftsvorsitzende erhielte, wenn er berufsmäßiger erster Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl sämtlicher Mitgliedsgemeinden wäre. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Landsberg am Lech vertreten. Für die Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal ergibt sich daraus folgende Berechnung:

Grundbezüge berufsmäßiger erster Bürgermeister (VG Fuchstal)                                   7.542,72 €

5.001 – 10.000 Einwohner = A16

Grundbezüge berufsmäßiger erster Bürgermeister (GDE Fuchstal)                                 6.771,34 €

3.001 – 5.000 Einwohner = A15

Differenzbetrag                                                                                                                   771,38 €

Die monatliche Gesamtentschädigung wird für die laufende Amtszeit auf 770 € festgesetzt.  Die Entschädigung nimmt an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil.

 

Die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden wird auf 770 € monatlich festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    6           Stimmen

                                             (pers. Beteiligung Karg)

                                                         (der Antrag ist abgelehnt)

 

Die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden wird auf 700 € monatlich festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         6           Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

                                                         (pers. Beteiligung Karg)

 

 

Beschluss:

 

Der stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende ist für den Teil des Beschlusses über seine Entschädigung nicht stimmberechtigt.

 

Die Entschädigung des stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden wird auf 285 € monatlich festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         7           Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

 

 

Beschluss:

 

 

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
in der Verwaltungsgemeinschaft

in der Fassung vom 21.07.2020

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) – BayRS 2020-2-1-I - in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-I - und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) - BayRS 2020-1-1-I -  folgende

 

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

§ 1       Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung.

 

(2) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 40 €.

                                          

(3) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ehrenamtliche oder hauptamtliche erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

 

(4) Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

(5) Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 10,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

 

(6) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach den Abs. 4 und 5 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer.

 

(7) Die Ersatzleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 werden nur auf Antrag gewährt.

(8) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

§ 2       Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden

 

(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Gemeinschaftsversammlung und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 700 €.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.

 

§ 3       Entschädigung des Stellvertreters

 

(1) Der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhält neben seiner Entschädigung als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 285 €. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 4 bis 8 entsprechend.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Stellvertreters mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.

 

 

§ 4       Auszahlung der Entschädigungen

 

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

 

§ 5       Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 1.5.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.05.2014 außer Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         7           Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen