Beschluss:
Satzung zur Regelung von Fragen
der Verfassung des Grundschulverbands Fuchstal
(Verbandssatzung)
i.d.F. vom
16.06.2020
Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbands Fuchstal erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-I - sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - BayRS 2020-1-1-I - folgende
Satzung
zur Regelung von Fragen der Verfassung des Grundschulverbands
(Verbandssatzung):
§ 1 Name und Sitz des Schulverbands
(1) Der Schulverband führt den Namen >>Grundschulverband
Fuchstal<<.
(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Fuchstal.
§ 2 Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der
Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal geführt.
§ 3 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen
Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich
tätig (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Die
Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den
Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und seiner
Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und
Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2
Absätze 3 und 4) übertragen werden.
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der
Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ehrenamtlichen
ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3
Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9
BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG. Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit
gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen
Nebentätigkeitsrecht.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für
ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 30,00 €.
(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner
a) für auswärtige
Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen
Reisekostengesetzes; als Dienstreise
gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem
üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Schulverbands genannten Ort stattfinden;
b) wenn sie
Beschäftigte sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall. Seine Höhe ist
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen;
c) wenn sie
selbständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen
Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der
Zeit nach
d) wenn sie keine
Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchst. c) genannten
Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die
Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.
(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 4 werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m.
Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20 a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz
2 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der
Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein
kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.
§ 4 Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss unter
Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal zu prüfen, bevor sie der
Schulverbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die
Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.
§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern
Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein
Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden
Verbandsmitglied statt.
§
6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 01.05.2020 in Kraft.
Fuchstal, 16.06.2020
gez.
Erwin Karg
Grundschulverbandsvorsitzender
Abstimmungsergebnis: dafür: 5 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen