beschlossen

Ja: 17, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die Verpflichtung der Gemeinde gem. Art. 8 KAG für kostenrechnende Einrichtungen (Wasserver- Abwasserentsorgung, Bestattungseinrichtungen usw.) Gebühren zu erheben, welche die Ausgaben decken (kostendeckende Gebühren). Die derzeit erhobene Gebühr von 0,75 €/m³ ist nicht kostendeckend. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip ist nur in sehr engen begrenzten Fällen möglich. Voraussetzung ist hierfür zwingenderweise eine überdurchschnittliche Haushaltslage der betreffenden Kommune. Die Gemeinde Fuchstal führt lt. Haushaltsplan 2020 keine Überschüsse aus dem Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt zu. Sie befindet sich in keiner überdurchschnittlichen Haushaltslage.

Die ermittelte kostenrechnende Gebühr beträgt 1,06 €/m³ (ohne Ausgleich des im vorigen Kalkulationszeitraums aufgelaufenen Defizits von. 227.969,36 €, was rechtlich nicht zulässig ist), bei einer Gebühr von 1,30 € je m³ beträgt das Defizit am Ende des Kalkulationszeitraums ca. 13.000 €. Beiden Berechnungen wurde unterstellt, dass  die Grundgebühr nicht angepasst wird.

 

 

Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage

 

 

Erklärung Kalkulationszeitraum

Um ständige Gebührenschwankungen zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Bildung mehrjähriger Kalkulationszeiträume (z.B. 4 Jahre), innerhalb derer evtl. Gebührenüber- bzw. –unterdeckungen ausgeglichen werden können.

 


Beschluss:

 

Der Kalkulationszeitraum für die Gebührenberechnung der Wasserversorgung wird auf zwei Jahre festgesetzt.

 

Ferner wird folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Fuchstal

(BGS-WAS)

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

 

(1) § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung

 

Die Gebühr beträgt 1,10 €  pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         17         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen