abgelehnt

Ja: 0, Nein: 17

Sachvortrag:

Der Bürgermeister informiert über den Antrag zur Änderung der Stellplatzsatzung.

Nach §2 Satz 2 Absatz 2 der aktuellen Stellplatzsatzung müssen für Wohnungen ab 45 m² Größe, 2 Stellplätze nachgewiesen werden.

Die Nachfrage im Geschosswohnungsbau nach kleinen Wohnung, die meist von einer Person genutzt werden, steigt.

Diese Wohnungen sind meist zwischen 50-65 m2 und müssten 2 Stellplätze nachweisen.

Die Bewohner der Wohnungen sind oft alleinstehend oder Seniorenehepaare und benötigen nur einen Stellplatz.

Wir stellen daher den Antrag die Stellplatzsatzung dahingehend zu ändern, dass Wohnungen bis 52 m2 nur einen Stellplatz nachweisen müssen.

 

 


Beschluss:

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Gestaltung,

Ausstattung, die Größe und die erforderliche Zahl

von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(Stellplatzsatzung)

 

§1

Änderung der Satzung

§2 Satz 2 Absatz 2 enthält folgende neue Fassung:

 

2. Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

 

Für Wohnungen bis 52 qm Wohnfläche                                       je Wohnung 1,0 Stellplatz

Für Wohnungen über 52 qm Wohnfläche                                    je Wohnunug 2,0 qm Stellplätze

                                                                                                             jedoch mind. 2,0 Stellpätze

                                                                                                            ab 6 Wohnungen zusätzlich für

                                                                                                            Besucher 10 v.H.

 

§2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am …………………..in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    17         Stimmen

                                             (Antrag ist somit abgelehnt)