Sachvortrag:
Es soll eine Terrassenüberdachung ca. 23m² angebaut werden. Es wird eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan benötigt. Das Bauvorhaben verlässt die die Baugrenze im Süden um 1,92 m auf einer Länge von 8,26 m.
Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände, da nach § 31 Abs. 2 BauGB eine abweichende Situation vorliegt, wenn
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3)
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen