beschlossen

Ja: 12, Nein: 0

Sachvortrag:

Der Bürgermeister informiert über den Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Unterdießen „nördlich der Kirche“, St.-Nikolaus-Weg. Es wird beantragt, die Wandhöhe talseitig von vorgesehenen 6,50 m auf 7,50 m anzuheben. Das DG soll ausgebaut werden. Um die max. Firsthöhe einzuhalten, ist eine Änderung der Dachneigung notwendig.

Begründung Bbpl.: „Die maximale Gebäudehöhe wird durch die max. talseitige Wand- und Firsthöhe begrenzt. Die Festsetzungen erlauben zwei unterschiedliche Typen. Entweder ein zweigeschossiges Gebäude mit flachem Dach, oder ein eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachraum und einem steileren Dach. Die gewählte Höhe von 6,50 m für die höchstzulässige talseitige Wandhöhe in Verbindung mit 9,00 m für die max. talseitige Firsthöhe sorgt dafür, dass das talseitige Erscheinungsbild der Gebäude, das eines zweigeschossigen Hauses ist. Für Gebäude mit einem Vollgeschoss, welche das Obergeschoss als ausgebauten Dachraum erstellen, ist die max. talseitige Wandhöhe auf 4,50 m und die Firsthöhe auf 8 m begrenzt. Diese zweite Variante dürfte jedoch in den topographisch stärker bewegten Bereichen nicht zum Einsatz kommen, da sich die Belichtung von der bewegten Hangseite her schwierig gestaltet.“

Das geplante Bauwerk entspricht keiner der beiden im Bplan vorgesehenen Haustypen.

Stellungnahme der Bauwerber:

im Anhang erhalten Sie die Baugesuchspläne im Vorabzug

zur Weiterleitung an den Gemeinderat. Wir bitte das unsere Hausbau-Projekt an der Gemeinderatssitzung am 28.7.2020 nochmal neu überdacht wird. 

Folgende Befreiungen müssten beantragt werden:

- BPlan § 5 Höhenlage der Gebäude

bei zwei Vollgeschossen:

§ 5.1 die zulässige talseitige Wandhöhe von 6,50m auf 7,50m erhöhen

 

§ 5.2 die zulässige talseitige Firsthöhe von 9,00m auf 9,99m erhöhen

- BPlan § 6 Bauliche Gestaltung

§ 6.3 bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen ist eine Dachneigung von 20-25°

zulässig, geplant ist eine Dachneigung von 30° um das Dachgeschoss

für Wohnzwecke nutzen zu können.

Bei Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes wäre ein eingeschossiges

Gebäude nur durch einen sehr hohen baulichen Aufwand möglich, so dass

der Wohn- oder Schlafbereich sich auf das Untergeschoss beschränken müsste.

Zudem lässt der BPlan ein "abgraben", bzw. "aufschütten" von über 0,50m Höhe nicht zu.“

 

 


Beschluss:

 

Aufgrund der Gegebenheit des Grundstücks wird dem Bewerber eine Ausnahmegenehmigung bis 7m talseitige Wandhöhe genehmigt. Ausnahmen bei Ausgrabungen und der Dachneigung werden ebenfalls genehmigt.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen