Sachvortrag:
Das ISEK ist abgeschlossen, einzelne Projekte aus dem Entwicklungskonzept hieraus können umgesetzt werden. Im Abschlussbericht sind auf den Seiten xx die Umgriffe für die Sanierungssatzungen der einzelnen Gemeinden vorgestellt.
Das ISEK wurde
interkommunal unter Federführung der Leitkommune Fuchstal erstellt. Das
Sanierungsgebiet je Kommune wird durch diese selbst festgelegt.
Um eine Sanierungssatzung zu erarbeiten, bedarf es gem. § 141 eines Einleitungsbeschlusses. § 141 sieht weiter die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung sowie die Beteiligung der Betroffenen vor,
Im Rahmen des ISEK hat die Gemeinde die vorbereitende Untersuchung bereits durchgeführt. Außerdem wurden bereits grobe Ziele beschrieben, die innerhalb einer möglichen Sanierungssatzung gelten sollen. Es steht nun die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes, sowie die Ausgestaltung (Ziele, Zweck) der Sanierungssatzung an (§ 140 Nr. 2 - 4 BauGB).
Den Beginn dieses Verfahrens stellt der Einleitungsbeschluss dar, der sich auf die Untersuchungsgebiete bezieht, für die bereits schon diverse Ziele erarbeitet wurden. Daraus kann sodann ein Sanierungsgebiet und ggf. eine Gestaltungssatzung resultieren, die für den Geltungsbereich der Sanierungssatzung oder für Teile daraus, gilt.
Hinweise:
Beim
Einleitungsbeschluss geht es nicht um die konkrete Entscheidung für die eine
oder andere Aufgabe / das eine oder andere Projekt, das bereits im Rahmen der
vorbereitenden Untersuchung (siehe Abschlussbericht) erarbeitet wurde. Beim
Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung werden alle Ziele / Projekte /
Aufgaben, die in der Sanierungssatzung gelten sollen, einzeln beraten und
festgelegt. Der Abschlussbericht des ISEK ist eine erste Grundlage dafür.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den
Sachverhalt zur Kenntnis.
Die Vorbereitung der Sanierung wird förmlich eingeleitet.
Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung umfasst derzeit das Untersuchungsgebiet (wird noch festgelegt). Das jeweilige Untersuchungsgebiet ist in den beiliegenden Anlagen blau umrandet und wird als Anlage zu diesem Beschluss dem Beschlussbuch beigeheftet.
Von der Durchführung der vorbereitenden Untersuchung wird gem. § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen, da sie bereits im ISEK, das innerhalb des Bund-Länder-Förderprogramms „Kleine Städte und Gemeinden“ – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stattfand, durchgeführt wurde.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen