Sachvortrag:
Die Gemeinde
Fuchstal beabsichtigt, die Straße „Auf der Halde“ herzustellen. Nach § 125 Abs.
1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2
BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind
insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes
und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7
BauGB). Die Straße ist beidseitig bebaut, bzw. bebaubar. Der Straßenverlauf ist
durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der
vorhandenen Trasse. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Der Ausbau soll
überwiegend mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m erfolgen. Im östlichen Bereich
bei der Einmündung zur Weldener Straße erfolgt der Ausbau auf 4,50 m. Im
westlichen Teil der Straße befindet sich eine Wendeanlage mit einer Breite von
13,4 m. Der Beschlussvorlage ist ein Ausführungsplan beigefügt. Unter
Berücksichtigung des erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist ein Ausbau in
dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzuhalten,
dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in
Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der
herzustellenden Anlage liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Jedoch
sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit kann die
Erschließungsanlage „Auf der Halde“ hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 12 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
(pers.
beteiligt GRM Weber)