Sachvortrag:
Die Gemeinde
Fuchstal beabsichtigt, den Lindenweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB
setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB
einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach §
125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1 Abs. 4
bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere
die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange
des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die
Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im
Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse.
Grunderwerb ist nicht erforderlich. Für die Erschließungsanlage Lindenweg, soll
der Ausbau überwiegend mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m erfolgen. Für die
von Norden nach Süden verlaufende Stichstraße zur Fl.Nr. 576/9 soll eine
Fahrbahnbreite von 4,00 m erfolgen. Für die Erschließungsanlage Lindenweg –
Stichstraße (vom Lindenweg in den Hartwiesenweg verlaufend) soll der Ausbau mit
einer Breite von 4,75 m erfolgen. Der Beschlussvorlage ist ein Ausführungsplan
beigefügt. Unter Berücksichtigung des erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und
des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch
ausreichend. Mithin ist festzuhalten, dass die Straßenbaumaßnahme mit den
öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der
herzustellenden Anlage Lindenweg liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan
vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit
kann die Erschließungsanlage Lindenweg hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
Bei der
herzustellenden Anlage Lindenweg – Stichstraße liegt kein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Lindenweg hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen