beschlossen

Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 1

Sachvortrag:

 

Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, den Eschenweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Straße ist beidseitig bebaut bzw. bebaubar. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von 4,60 m erfolgen. Der Beschlussvorlage ist ein Ausführungsplan beigefügt. Unter Berücksichtigung des erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzuhalten, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

 

 

 


Beschluss:

 

Bei der herzustellenden Anlage liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Eschenweg hergestellt werden.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

                                             (pers. beteiligt BGM Karg)