Sachvortrag:
Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, den Eschenweg herzustellen. Nach §
125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127
Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so
dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie
den § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach
sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des
Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Straße ist beidseitig bebaut bzw. bebaubar.
Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der
Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerb ist nicht erforderlich.
Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von 4,60 m erfolgen. Der
Beschlussvorlage ist ein Ausführungsplan beigefügt. Unter Berücksichtigung des
erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau
in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzuhalten,
dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in
Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der herzustellenden Anlage liegt kein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Eschenweg hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 12 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
(pers.
beteiligt BGM Karg)