Sitzung: 30.11.2020 2020/GFu/GBA/004
zur Kenntnis genommen
Sachvortrag:
Einfriedungssatzung, Arbeitsgrundlage
Parameter |
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Jetzige Regelung |
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Geltungsbereich
zur Straße |
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Alte Ortskerne |
Neubaugebiete |
Überall |
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Lage |
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Dimensionen |
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Höhe |
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Max. 1,20 |
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Sockel |
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Dimension |
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Max.20 cm Beton/Stein |
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Durchlässigkeit Kleintiere |
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k.A. |
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Verdeckungsgrad |
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Material/Farbe 1 |
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Senkr.Holzzäune |
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Material /Farbe 2 |
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Waagrechte Bretter |
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Material/Farbe 3 |
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Jägerzäune |
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Farbe allgemein |
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Keine grellen Farben, nicht mehrfarbig |
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Pfosten |
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Ausschluss |
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Maschendraht, Stacheldraht, Matten,
Kunststoffplatten |
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Natürliche Einfriedung |
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Heimische Gehölze bis 2m Kreuzungsbereich 1m 50cm Abstand |
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Vorschlag Überarbeitung jetzige Satzung Gemeinde Fuchstal:
A) Alte Ortsbereiche B) Neubaugebiete
§ 2 Art, Gestaltung
und Höhe der Einfriedungen
(1A) Als Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur sockellose Zäune oder Zäune mit senkrechten Holzlatten oder Hanichelzäune, waagrechte Bretter (nicht geschlossen), sowie Jägerzäune zulässig. Bei historischen Gebäuden können im Einzelfall historisierende oder historische Metallzäune genehmigt werden.
(1B) In Neubaugebieten (Baugebiete die als geschlossenes Ensemble mit mehr als 3 Baugrundstücken nach 2003 erschlossen wurden), sind zusätzlich Metallzäune mit senkrechter Teilung und dunkler Farbgebung zulässig.
() Sockel sind in der Regel unzulässig. (Durchlässigkeit Kleintiere). Sie können in begründeten Einzelfällen bis zu einer Höhe von max. 20 cm ausnahmsweise zugelassen werden.
(2) Die Verwendung von Stacheldraht ist nur für Einzäunungen zur landwirtschaftlichen Weidewirtschaft zulässig.
(3) Als Einfriedung i. S. von Abs. 1 sind heimische Gehölze zulässig. S.a. § 3
(4) Metallpfosten dürfen nicht größer als 12/12 cm sein. Naturstein- und Betonpfosten dürfen im Querschnitt nicht größer als 15/15 cm sein.
(5) Vor Stauräumen von Garagen oder vor Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind Einfriedungen nicht zulässig.
(6) Die Einfriedungen dürfen nicht mit Maschendraht oder Matten bespannt und mit Kunststoffplatten oder ähnlichem Material verkleidet werden. Geschlossene Einfriedungen jeglicher Art sind unzulässig.
(7) Für Einfriedungen dürfen keine grellen Farben verwendet werden; auch ein mehrfarbiger Anstrich ist unzulässig. 2
(8) Zäune entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
dürfen einschließlich Sockel eine Gesamthöhe von 1,20 m, Naturhecken
entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen eine Gesamthöhe von 2,00 m
nicht überschreiten. Zäune und Naturhecken im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
öffentlicher Verkehrsflächen (Sichtdreiecke) dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m
nicht überschreiten.
(9) Zäune sind so zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltend wirken.
§ 3 Naturhecken
( ) Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil durch Anpflanzung eingefriedet, sind ausschließlich lebende Hecken aus heimischen Gehölzen zulässig. (Thuja ist unzulässig)
(1) Naturhecken sind zu Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in mindestens 50 cm Abstand zu pflanzen.
(2) Der Grenzabstand wird von der Mitte der Einfriedung, bei Hecken von den der Grundstücksgrenze nächstgelegenen Trieben bis zur Grenze des Straßengrundstücks gerechnet (Art. 49 AGBGB).
(3) Soweit nachwachsende Triebe die Grundstücksgrenze überschreiten, sind diese nach Bedarf, mindestens jedoch einmal je Kalenderhalbjahr, auf die Grundstücksgrenze zurück zu schneiden.
§ 4 Einfriedungen
zwischen Privat-Grundstücken
(1) Es sind nur offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,80m zulässig. Die Einfriedungen sind als senkrechte Holzlattenzäune, Hanichlzäune, waagrechte Bretterzäune (max. 2 Bretter) oder hinterpflanzte Maschendrahtzäune auszuführen. Sockelzäune sind unzulässig.
(2) Im Terrassenbereich, jedoch maximal bis zum Abstand von 3,0m zur Außenwand im Erdgeschoß, ist die Errichtung von geschlossenen Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,80m zulässig
(3) Einfriedungen und Anpflanzungen zwischen Privatgrundstücken, die an private Grundstücksausfahrten angrenzen, dürfen erst ab einem Abstand von mindestens 1,50 m zur Straßenbegrenzungslinie eine Höhe von 1,00 m überschreiten. (Sichtdreieck)
§ 5 Bestandsschutz
Einfriedungen im Sinne von § 2 und § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden, haben Bestandsschutz.
§ 6 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Über Abweichungen von verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde. (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
Beschluss:
Die Änderungen und Diskussionsbeiträge sind einzuarbeiten. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Einfriedungssatzung als neue Satzung zu beschließen.