Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. (Erfolgt im Zuge der Baugenehmigungsverfahren) Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (§ 35 Abs. 1 BauGB). Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde positiv beschieden.
Beschluss:
Zum BA 02/2021, Neubau eines
Betriebsleiter-Wohngebäudes mit Doppelgarage + Carport; Welden; Flurnr.:2586;
wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Amt
für Ernährung Landwirtschaft und Forsten die landwirtschaftliche Privilegierung
des Bauherrn feststellt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 12 Stimmen
dagegen: 2 Stimmen