abgelehnt

Ja: 0, Nein: 12

Sachvortrag:

 

Die Anfrage wurde mit Beschluss vom 30.6.2020 vertagt bis zur Bearbeitung durch die untere Baubehörde.

Das Landratsamt verlangt vor Bearbeitung der in der Bauvoranfrage gestellten Fragen die gemeindliche Vorbehandlung.

Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen. Das gemeindliche Einvernehmen kann ersetzt werden.

Die Gemeinde darf ihr städtebaulich erforderliches Einvernehmen nur aus Gründen der §§ 31, 33, 34, 35 BauGB versagen. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Gemeinde sind damit ausschließlich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen in den §§ 31, 33, 34, 35 BauGB. Eine Verweigerung des Einvernehmens aus anderen Gründen (beispielsweise Bauordnungsrecht) wäre rechtswidrig.

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.  Aus Sicht der Verwaltung fügen sich beide Varianten nach Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nur bedingt in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit (Abstandsflächen, Dachform- und Neigung, Wandhöhen etc.) beider Varianten kann von der Verwaltung nicht rechtssicher beurteilt werden.

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

 

 

 

 


Beschluss:

Zur Bauvoranfrage BV 3/2020; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, auf dem Grundstück FlNr. 77; Gemarkung Oberdießen, Flurstraße 1 1/2, Variante 1, grenzständige Bebauung, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    12         Stimmen

                                                         (somit abgelehnt)

 

Fügt sich nicht ein weil: Fehlende Abstände, Grundflächenzahl zu hoch, Kubatur

 

Beschluss:

Zur Bauvoranfrage BV 3/2020; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, auf dem Grundstück FlNr. 77; Gemarkung Oberdießen, Flurstraße 1 1/2, Variante 2, ca. mittige Bebauung auf dem Grundstück, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt.

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    12         Stimmen

                                             (somit abgelehnt)

 

Fügt sich nicht ein weil: Fehlende Abstände, Grundflächenzahl zu hoch, Kubatur