beschlossen

Ja: 14, Nein: 0

Sachvortrag:

Durch die Novellierung des BauGB zum 1.2.2021 und den Erlass der Satzung zu den Abstandsflächen, sind vielfach Bauvorhaben, die nach altem (bis 31.01.2021 gültigem) Baurecht zulässig waren, grundsätzlich nicht mehr zulässig, da sich die Berechnung von H geändert hat.

 

Um einen Rechtszustand wie vor der Novellierung zu erreichen ist es nach Ansicht der Verwaltung notwendig, dass die Höhen in der Satzung noch einmal geändert werden.

 

mit der Abstandsflächensatzung vom 25.01.2021 wurde eine, Abstandsfläche von 1 H, auf zwei Seiten < 16 m 0,5 H festgelegt.

 

Der Faktor für H, der der „alten“ BayBO im Mittel am nächsten kommt ist 0,8. Dementsprechend muss auch das „16 m Privileg“ in der Satzung auf 0,4 geändert werden. Dabei stellt 0,4 H eben die Hälfte von 0,8 H dar und damit das „alte“ H/2 Privileg wieder her.

 

Mit folgender Formulierung von §1 der Abstandsflächensatzung wäre dem genüge getan:

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet. 

 


Beschluss:

 

Die Satzung wird wie im Sachvortrag beschrieben geändert.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen