Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben soll als sogenanntes „Austragshäusl“ des Sohnes zur Unterstützung der Eltern, welche schon dort leben und einen Gnadenhof betreiben, dienen. Diese wohnen bereits in einem als 2-Familienhaus genehmigten Gebäude. Es nimmt einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Beschluss:
Zum BV 01/2021, Neubau eines
Wohnhauses mit zwei Wohnungen für Gnadenhof auf dem Grundstück FlNr. 565
Gemarkung Seestall, Hohenwart 2; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB
unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Amt für Ernährung Landwirtschaft und
Forsten die landwirtschaftliche Privilegierung des Bauherrn feststellt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 0 Stimmen
dagegen: 14 Stimmen
(somit
abgelehnt)