Sachvortrag:
In Weiterführung der Sitzung vom 27.06.2019 informiert der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“. Die Veränderungssperre hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und kann gem. § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert werden. Die aktuelle Satzung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 10.07.2021.
Beschluss:
Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:
Satzung über
die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre
Aufgrund von
§§ 14 Abs. 1 ,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2141)
erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung:
§ 1
Die für das in § 2 bezeichnete Gebiet
des Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“ (räumlicher Geltungsbereich) der geltenden Veränderungssperre wird
verlängert.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ist begrenzt durch das Gebiet des Bebauungsplans „Asch
Ortskern 2“ und ist mit diesem identisch, umfasst werden folgende Grundstücke:
37/29, 37/33, 37/35, 37/36, 37/55,
37/56, 37/57, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 88/2, 89, 90, 91, 94, 94/1,
94/2, 98, 99, 100/2, 101, 103, 103/1, 103/2, 104, 105, 106, 107, 108, 111, 112,
113, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 127/2,
128, 128/2, 128/3, 129, 130, 130/1, 131, 132/2, 132/3, 133, 133/1, 37/34 Tfl.
(nördl. Bereich Ascher Dorfstraße), 37/30 (Fußweg Molkereiweg – Ascher
Bahnhofstraße), 37/28 (Molkereiweg), 493, 493/3, 493/5, 493/6, 493/7, 494,
494/4 jeweils Gemarkung Asch.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2.erhebliche oder wesentliche
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tag ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer der ersten Verlängerung richtet sich
nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und beträgt ein Jahr.
Anlage zur
Veränderungssperrung:
Lageplan Geltungsbereich:
Abstimmungsergebnis: dafür: 16 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen