beschlossen

Ja: 16, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der Sitzung vom 27.06.2019 informiert der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“. Die Veränderungssperre hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und kann gem. § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert werden. Die aktuelle Satzung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 10.07.2021.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

Satzung über die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre

 

Aufgrund von §§ 14 Abs. 1 ,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2141) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung:

 

§ 1

Die für das in § 2 bezeichnete Gebiet des Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“ (räumlicher Geltungsbereich)  der geltenden Veränderungssperre wird verlängert.

 

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt durch das Gebiet des Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“ und ist mit diesem identisch, umfasst werden folgende Grundstücke:

37/29, 37/33, 37/35, 37/36, 37/55, 37/56, 37/57, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 88/2, 89, 90, 91, 94, 94/1, 94/2, 98, 99, 100/2, 101, 103, 103/1, 103/2, 104, 105, 106, 107, 108, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 127/2, 128, 128/2, 128/3, 129, 130, 130/1, 131, 132/2, 132/3, 133, 133/1, 37/34 Tfl. (nördl. Bereich Ascher Dorfstraße), 37/30 (Fußweg Molkereiweg – Ascher Bahnhofstraße), 37/28 (Molkereiweg), 493, 493/3, 493/5, 493/6, 493/7, 494, 494/4 jeweils Gemarkung Asch.

 

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

 

1.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

 

2.erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

 

§ 4

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer der ersten Verlängerung richtet sich nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und beträgt ein Jahr.

 


Anlage zur Veränderungssperrung:

 

Lageplan Geltungsbereich:


Abstimmungsergebnis:         dafür:         16         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen