Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig.
Sonstige Vorhaben
können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Abstimmungsergebnis: dafür: 12 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen