beschlossen

Ja: 12, Nein: 1

Sachvortrag:

Der Bürgermeister informiert über den nachträglichen Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Bahnhof“ für das Errichten eines Müllhäusls. Das Bauvorhaben ist Genehmigungsfrei, bedarf aber einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan. Die Baugrenze wurde um 3,30 m überschritten, sie ist im Bebauungsplan von 1993 mit 6 m von der Grundstücksgrenze festgesetzt. Außerdem wurde die Dachneigung mit 7° sehr gering gehalten, da die Gesamthöhe mit 20° wie vorgesehen zu hoch geworden wäre, bzw. nicht erforderlich ist. Das Dach besteht außerdem aus Trapezblech und nicht wie vom Bplan gefordert aus kleinformatiger Dachdeckung.

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände, da nach § 31 Abs. 2 BauGB eine abweichende Situation vorliegt, wenn

  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3)

 


Beschluss:

 

Zum Antrag auf isolierte BA 60/2021, Neubau eines Müllhauses auf dem Grundstück FlNr. 546/3 Gemarkung Asch, Gewerbestraße 7; mit isolierter Befreiung von Punkt 2c und 5d des Bebauungsplanes; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Der isolierten Befreiung wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    1           Stimmen