beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal §2 Abs.7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite auf im Mittel 4,80 m Stauraum von der Straße zu bauen. Durch die leicht schräge Grundstücksgrenze ist der erforderliche Stauraum der Stellplatzsatzung nicht erbracht, erfüllt allerdings die gesetzlichen Vorgaben (mind. 3m) der GaStellV an allen Messpunkten. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“ Nach Einschätzung der Verwaltung, bestehen keine Bedenken.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 64/2021; Errichtung eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 9;

Gkg.: Seestall, Ortsstraße 14; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal §2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Der Stauraum darf auf 3,83m (kurze Seite) verkürzt werden.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         10         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

                                             (abw. GRM Kneißl)