beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll ein um 90° gedrehter Carport anstelle der bestehenden Garage errichtet werden. Die bestehende Garage soll abgerissen werden. Dafür ist eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung (5 m Stauraum sind vorgeschrieben) und eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

(Bayrische Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV, 3 m Stauraum mindestens) notwendig.

§ 2 Zu- und Abfahrten

(1)   1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens keine Einwände.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 78/2021, Neubau eines Carports mit Stauraumverkürzung auf 2 m auf dem Grundstück FlNr. 45/11 Gemarkung Seestall, Lechwiesenweg 26, wird das Einvernehmen zur Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Fuchstal, sowie zur Abweichung von § 2 der Garagen und Stellplatzverordnung Bayern, nach § 36 BauGB erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen