Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll ein um 90° gedrehter Carport anstelle der bestehenden Garage errichtet werden. Die bestehende Garage soll abgerissen werden. Dafür ist eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung (5 m Stauraum sind vorgeschrieben) und eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
(Bayrische Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV, 3 m Stauraum mindestens) notwendig.
§ 2 Zu- und Abfahrten
(1)
1Zwischen Garagen und öffentlichen
Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden
sein. 2Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht
auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens keine Einwände.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 78/2021, Neubau eines Carports mit
Stauraumverkürzung auf 2 m auf dem Grundstück FlNr. 45/11 Gemarkung Seestall,
Lechwiesenweg 26, wird das Einvernehmen zur Abweichung von der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Fuchstal, sowie zur Abweichung von § 2 der
Garagen und Stellplatzverordnung Bayern, nach § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen