Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende
Bebauung). Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde durch das Ersetzen des
gemeindlichen Einvernehmens von der unteren Baubehörde positiv beschieden. Die
Umgebungsbebauung weist eine ähnliche Geschossigkeit auf. Die Grundfläche des
Bauvorhabens ist ortsüblich.
Verhältniszahlen wie Grundflächenzahl oder Geschoßflächenzahl spielen eine untergeordnete, oder keine Rolle bei der Beurteilung nach dem Einfügegebot und bilden keinen geeigneten Maßstab für das Einfügen. Auf die Begründung des LRA in der Anlage wird verwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 6 Stimmen
dagegen: 4 Stimmen