Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) in einer
Bestandssiedlung. Ein bestehendes Einfamilienhaus soll abgerissen und an
gleicher Stelle mit ähnlicher Kubatur wiedererrichtet werden.
Öffentliche Belange wie u.a. Beachtung des Flächennutzungsplans, Landschaftsschutz, Vermeidung von Splittersiedlungen, werden nicht beeinträchtigt.
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 4, Satz 2, BauGB:
- Neuerrichtungen von Wohngebäuden an gleicher Stelle,
genehmigungsfähig. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen