Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über die notwendige Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Aktuell wird auf Grund des §10 Abs.2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Nachweis der verbrauchten und der zurück gehaltene Wassermenge bei landwirtschaftlichen Bertrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh als maßgebendes Jahr das Vorjahr herangezogen. Dies muss auf das „zum Stichtag 01.01. des laufenden Abrechnungsjahres“ geändert werden.
Beschluss:
Satzung zur 9. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Unterdießen
(BGS-EWS)
vom xx.xx.2022
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§
1
Änderung
der Satzung
§ 10 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Als Abwassermenge gelten die dem
Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen
abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3
ausgeschlossen ist.
Der
Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung
gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 22 m³ pro Jahr
als nachgewiesen. Maßgebend ist die zum Stichtag 01.01. des
laufenden Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung
des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach
dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird,
dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die
Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§
13) stattgefunden haben. Bei Inanspruchnahme der Viehabzugspauschale nach
Satz 3 gilt grundsätzlich eine Abwassermenge von mindestens 45 m3
pro Person und Jahr der Entwässerungsanlage als zugeführt. Sollte im Einzelfall
die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge
den in Satz 4 genannten Wert unterschreiten, so ist dieser niedrigere Wert
maßgebend.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
§
2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Unterdießen, xx.xx.2022
(DS)
Alexander Enthofer
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen