beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die notwendige Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Aktuell wird auf Grund des §10 Abs.2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Nachweis der verbrauchten und der zurück gehaltene Wassermenge bei landwirtschaftlichen Bertrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh als maßgebendes Jahr das Vorjahr herangezogen. Dies muss auf das „zum Stichtag 01.01. des laufenden Abrechnungsjahres“ geändert werden.

 


Beschluss:

 

Satzung zur 9. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Unterdießen

(BGS-EWS)

 

vom xx.xx.2022

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 10 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

 

(2)       Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.

 

            Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 22 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die zum Stichtag 01.01. des laufenden Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 13) stattgefunden haben. Bei Inanspruchnahme der Viehabzugspauschale nach Satz 3 gilt grundsätzlich eine Abwassermenge von mindestens 45 m3 pro Person und Jahr der Entwässerungsanlage als zugeführt. Sollte im Einzelfall die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge den in Satz 4 genannten Wert unterschreiten, so ist dieser niedrigere Wert maßgebend.

 

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

 

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

 

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Unterdießen, xx.xx.2022

 

 

 

 

                                                (DS)

Alexander Enthofer

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         10         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen