Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über die notwendige Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Aktuell wird auf Grund des §10b Abs.2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Nachweis der verbrauchten und der zurück gehaltene Wassermenge bei landwirtschaftlichen Bertrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh als maßgebendes Jahr das Vorjahr herangezogen. Dies muss auf das „zum Stichtag 01.01. des laufenden Abrechnungsjahres“ geändert werden.
Beschluss:
Satzung
zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Fuchstal (BGS-EWS)
vom
xx.xx.2022
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Änderung der Satzung
§10b Abs. 2 erhält folgende neue Fassung
§ 10 b
Einleitungsgebühr
(2) Als Abwassermenge gelten die dem
Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen
abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3
ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen
obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Nachweis
ist durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf
eigene Kosten anzuschaffen, einzubauen und zu unterhalten hat. Den Beauftragten
der Gemeinde ist die Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu
gestatten.
Bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück
Großvieh eine Wassermenge von 22 m3 pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die zum
Stichtag 01.01. des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl. Mit
Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen
Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz
zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der
im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf
nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 14) stattgefunden
haben.
Bei
Inanspruchnahme der Viehabzugspauschale nach Satz 3 gilt grundsätzlich eine
Abwassermenge von mindestens 45 m3 pro Person und Jahr der Entwässerungsanlage
als zugeführt. Sollte im Einzelfall die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge den in Satz 7 genannten
Wert unterschreiten, so ist dieser niedrigere Wert maßgebend.
Die
Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu
schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt
zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
§
2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fuchstal, xx.xx.2022
(DS)
Erwin Karg
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: dafür: 16 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen