beschlossen

Ja: 16, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die notwendige Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Aktuell wird auf Grund des §10b Abs.2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Nachweis der verbrauchten und der zurück gehaltene Wassermenge bei landwirtschaftlichen Bertrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh als maßgebendes Jahr das Vorjahr herangezogen. Dies muss auf das „zum Stichtag 01.01. des laufenden Abrechnungsjahres“ geändert werden.

 


Beschluss:

 

 

Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Fuchstal (BGS-EWS)

 

vom xx.xx.2022

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

 

§10b Abs. 2  erhält folgende neue Fassung

 

§ 10 b

Einleitungsgebühr

 

 

(2)        Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

 

            Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten anzuschaffen, einzubauen und zu unterhalten hat. Den Beauftragten der Gemeinde ist die Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtungen zu gestatten.

 

            Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 22 m3 pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die zum Stichtag 01.01. des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz  zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 14) stattgefunden haben.

 

            Bei Inanspruchnahme der Viehabzugspauschale nach Satz 3 gilt grundsätzlich eine Abwassermenge von mindestens 45 m3 pro Person und Jahr der Entwässerungsanlage als zugeführt. Sollte im Einzelfall die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge den in Satz 7 genannten Wert unterschreiten, so ist dieser niedrigere Wert maßgebend.

 

            Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1.         ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

 

2.         der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

 

3.         sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen           Wasserverbrauch nicht angibt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Fuchstal, xx.xx.2022

 

           

                                                (DS)

 

Erwin Karg

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:         dafür:         16         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen