abgelehnt

Ja: 0, Nein: 16

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Wiederaufbau nach Brand wurde mit Bescheid vom 11.5.2020 genehmigt. Der vorangegangene Bauvorbescheid wurde ausdrücklich nur genehmigt, weil bei einem Wiederaufbau nach Brand, nach geltender Rechtsprechung insbesondere die Nutzung des zerstörten Gebäudes mit der Nutzung des Ersatzbaus identisch sein muss. Einer Anfrage zur Änderung des Vorbescheides dahingehend, dass auf die Nutzung als Gaststätte verzichtet wird, wurde mit Schreiben vom 18.10.2017 eine Absage durch das Bauordnungsamt ausgesprochen. Der genehmigte Bauantrag vom 11.5.2020 bedingt unter Punkt 1.20 Auflagen zum Immissionsschutz: „Die Betriebsbeschreibung vom 24.5.2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung.“ Die Betriebsbeschreibung bezieht sich auf ein Café/Bistro und den Ausschank alkoholfreier Getränke. Auch die Planzeichnungen mit Darstellung des Gastronomiebereiches sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Eine Umnutzung des Gastronomiebereiches in eine Ferienwohnung ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht möglich, weil auch die Baugenehmigung unter dieser Voraussetzung negativ beschieden worden wäre.

 


Beschluss:

 

Zum BA17/2022Fu; Nutzungsänderung von Gastronomie zu Ferienwohnung, Gemarkung Asch, Flurnr.: 2493/2, Stock 2; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    16         Stimmen

                                             (somit abgelehnt)