Sachvortrag:
Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.
Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite 2,50 m von der Grundstücksgrenze zu errichten.
Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“ Da es sich beim Lechwiesenweg und insbesondere bei dem letzten Teilstück (Sackgasse mit 2 Einfahrten) um eine sehr wenig befahrene Straße handelt, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA20/2022Fu; Antrag auf Befreiung v. Stellplatzsatzung Fuchstal und GaStellV Bayern; Fl.Nr.:45/46; Seestall; Lechwiesenweg 30a; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Der Stauraum darf auf 3 m verkürzt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 9 Stimmen
dagegen: 5 Stimmen
Beschluss:
Zum Bauantrag BA20/2022Fu; Antrag auf Befreiung v. Stellplatzsatzung Fuchstal und GaStellV Bayern; Fl.Nr.:45/46; Seestall; Lechwiesenweg 30a; wird eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Die Einfahrtsseite der Garage darf auf 2,50 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden.