beschlossen

Ja: 8, Nein: 6

Sachvortrag:

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite 2,50 m von der Grundstücksgrenze zu errichten.

Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“ Da es sich beim Lechwiesenweg und insbesondere bei dem letzten Teilstück (Sackgasse mit 2 Einfahrten) um eine sehr wenig befahrene Straße handelt, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände.

 


Beschluss:

Zum Bauantrag BA20/2022Fu; Antrag auf Befreiung v. Stellplatzsatzung Fuchstal und GaStellV Bayern; Fl.Nr.:45/46; Seestall; Lechwiesenweg 30a; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Der Stauraum darf auf 3 m verkürzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         9           Stimmen

                                             dagegen:    5           Stimmen

 

 

Beschluss:

Zum Bauantrag BA20/2022Fu; Antrag auf Befreiung v. Stellplatzsatzung Fuchstal und GaStellV Bayern; Fl.Nr.:45/46; Seestall; Lechwiesenweg 30a; wird eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Die Einfahrtsseite der Garage darf auf 2,50 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         8      Stimmen

                                             dagegen:    6      Stimmen