Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Asch „An
der Römerkesselstraße“, wird aber von den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht
erfasst.
Der Antragsteller möchte eine Schleppdachgaube mit einer Breite von 3,66 m errichten. Das Dach soll mit ca. 6° Neigung und in Blech ausgeführt werden.
Diese Ausführung ist weder in Absatz 1, noch in Absatz 2 vorgesehen, weshalb ein Antrag auf Befreiung von Punkt 7.4.3 des 1997 aufgestellten Bebauungsplanes gestellt wird.
Grundsätzlich sind jedoch verschiedene Formen von Dachaufbauten (auch Schleppdachgauben) gestattet, weshalb aus Sicht der Verwaltung keine Einwände zu der in den Anlagen dargestellten Variante bestehen.
Beschluss:
Zur Anfrage zum Einbau einer Schleppdachgaube wie im
Sachvortrag und beigefügten Skizzen dargestellt, Johann-Einslin-Str. 3, FlNr.
543/20, Gkg. Asch; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt.
Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
(§ 31 Abs. 1 BauGB), die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde. (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis: dafür: 6 Stimmen
dagegen: 8 Stimmen
(somit abgelehnt)