beschlossen

Ja: 14, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das neue Umsatzsteuerrecht zu §2b UstG tritt nach jetziger Rechtslage zum 01.01.2023 in Kraft.

2016 wurde eine sogenannte Optionserklärung abgegeben, womit das bis dahin geltende Recht auch darüber hinaus noch zur Anwendung kommen konnte, allerdings haben sich aufgrund zahlreicher Investitionen in der Vergangenheit und der im Vorfeld eingeholten Auskünfte der damaligen Steuerkanzlei diverse rechtliche Unstimmigkeiten ergeben die durch den Widerruf der damals abgegebenen Optionserklärung geheilt werden können.

 

Die bisher geltend gemachte Vorsteuer muss in diesem Fall nicht zurückerstattet werden, allerdings sind sämtliche BgA´s die ohnehin zum 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig werden mit Wirkung für die Vergangenheit (wahrscheinlich 01.01.2019) als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Das bedeutet, dass Vorsteuer gezogen aber auch Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeinde Fuchstal widerruft die in der 62. Sitzung vom 17.11.2016 TOP I.11 abgegebene Optionserklärung zum Umsatzsteuerrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurück bis zum 01.01.2019 sofern möglich auch noch länger in die Vergangenheit.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen