beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das Bauvorhaben wurde 1993 als EFH genehmigt und gebaut.

Das Haus wurde später in zwei separate Wohneinheiten aufgeteilt, die Genehmigung zur Aufteilung ist Gegenstand des Antrags, entsprechend notwendige Stellplätze werden nachgewiesen.

Zur beantragten Aufteilung in zwei Wohneinheiten bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände.

Außerdem wird beantragt den bereits errichteten Carport mit Schuppen zu genehmigen. Dieser steht mit einer Länge von 13 m auf der nördlichen Grenze. Es befindet sich auf dem Grundstück an westlicher Grenze auch ein Gartenhaus mit 8 m Länge.

In der BayBO Art. 6 ist geregelt, dass: ...

1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig

1.Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m

2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Für die, die 15 m Begrenzung überschreitende Bebauung, liegt die bauordnungsrechtlich notwendige Abstandsflächenübernahme der Nachbarn vor.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, darf das Einvernehmen nur aus den sich aus den

§§ 31, 33, 34, 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden, es bestehen hier von Seiten der Verwaltung keine Einwände, da sich das angefragte BV in die Umgebungsbebauung einfügt.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 25/2022Fu, Aufteilung eines EFH in 2 WE auf dem Grundstück FlNr. 216/6; Gemarkung Leeder, Dreiweiherweg 11, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

 

 

Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 25/2022Fu, Errichtung eines Carports mit 13 m Länge auf dem Grundstück FlNr. 216/6; Gemarkung Leeder, Dreiweiherweg 11, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, nachdem die Abstandsflächenübernahme des Nachbarn vorliegt. Es ist zu prüfen ob die Abstandsflächenübernahme für die ganze Länge des Gebäudes vorliegen muss, oder nur für die 3 Meter, die über den zulässigen 9 m Grenzbebauung liegen.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen