abgelehnt

Ja: 4, Nein: 11

Sachvortrag:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Ein bestehender Stall soll zu zwei Wohnungen umgenutzt und eine Doppelgarage soll neu gebaut werden. Um Wohnraum zu schaffen ist im Baugesetzbuch § 35 Abs. 4 Nr. 1 dazu folgendes geregelt:

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, ......

 (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB).

Eine Abstimmung mit dem LRA vorab durch den Planer hat ergeben, dass grundsätzlich bauplanungsrechtlich nichts gegen die Errichtung von zwei Wohneinheiten im ehem. landwirtschaftlichen Bestandsgebäude spricht.

Es eine Abstandsflächenübernahme-/Abstandsübernahmeerklärung durch den Nachbarn und eine Abweichung von Art. 6 Abs 2 BayBO notwendig.

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.

 


Beschluss:

 

Zum BA 43/2022, Umnutzung Stall zu zwei Wohneinheiten und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 620 Gemarkung Seestall, Lechmühlen 11; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         4           Stimmen

                                             dagegen:    11         Stimmen

                                             (somit abgelehnt)