beschlossen

Ja: 12, Nein: 0

Sachvortrag:

Das Vorhaben unterliegt dem § 33 BauGB, es befindet sich im Bereich der Veränderungssperre, (Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Dorfmischgebiet dargestellt.

  • Es soll ein leerstehendes Gebäude in nutzbaren Wohnraum umgewandelt werden. Dafür möchten die Bauherren ein bestehendes Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, in ein Doppelhaus mit barrierefreier Einliegerwohnung umbauen. Die Stellplätze für die Wohnnutzung werden nachgewiesen.
  • Aus der ehemaligen Tenne soll eine Ausstellungsfläche und Lager werden.

Dafür sind Abweichungen von örtlichen - (Stellplatzsatzung) und bauordnungsrechtlichen - (Art. 6 BayBO) Vorschriften nötig, weil die jeweils erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden. Es wird hier um die Befreiung gebeten, weil für die Ausstellungsnutzung eine Kompensation über die bereits vorhandenen Stellplätze des Geschäftes der Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Hauptstraße 22 erfolgt und Ausstellung und Geschäftsbetrieb zeitlich versetzt stattfinden.

Das Bauvorhaben kann vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen werden (§ 33 Abs. 2 und 3 BauGB).

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 45/2022Fu, Umbau Wohnhaus in Doppelhaus mit Einliegerwohnung + Umnutzung Tenne in Ausstellung auf dem Grundstück FlNr. 79; Gemarkung Leeder, Hauptstraße 20, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Den erforderlichen Anträgen auf Abweichung von der Stellplatzsatzung, sowie der Ausnahme von der Veränderungssperre wird ebenfalls zugestimmt


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen