Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über eine formlose Anfrage zur Befreiung von Punkt 3 (Mindestgrundstücksgrößen) und Antrag auf Änderung des Baufensters vom Bebauungsplan: Ortskern Leeder, Oberdorf II.
Der Bauherr möchte aus den Grundstücken Fl.Nr.: 150 und 152 ein separates Grundstück herausteilen um es mit einem EFH bebauen zu können. Das neue Grundstück würde die laut Bplan vorgeschrieben Grundstücksgröße von mind. 600 m² unterschreiten (480 m² siehe Anlage).
Außerdem passen die vorgegebenen Baufenster dann nicht mehr,
sodass eine Änderung des Bplan notwendig wird. Eine Bebauung außerhalb
bestehender Baufenster führt regelmäßig dazu, dass die Grundzüge der Planung
berührt werden. In diesem Fall besteht ein Zusammenhang mit
der Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße für freistehende Einzelhäuser von
600 qm in Nr. III.1 der Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Plangeber
verfolgte in Bezug auf Gebäude, Baufenster und Grundstücksgröße das Ziel einer
vergleichsweise großzügigen Bebauung. Da aber in dem Bereich des Flurstückes
152 die Bebauung mit einem Einzelhaus mit 3 WE und im Bereich des Flurstückes
150 ein bis zur Straße „Am Graben“ reichendes Baufenster eingezeichnet ist,
kann man davon ausgehen das der planerische Wille der Gemeinde eine Bebauung
bis zur Straße „Am Graben“ gewesen ist.
Von einer bewusst und gewollt getroffenen Festsetzung der Gemeinde darf keine Befreiung erteilt werden, so das eine Änderung des Bplan notwendig wird.
Beschluss:
Zur formlosen BV 06/2022Fu, Zum Antrag auf Änderung des Bplan wegen erforderlicher Grundstücksgröße und Baufenster auf dem FlNr. 150 + 152; Gemarkung Leeder, Hauptstraße 39; wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt. Die Kosten der Änderung werden von der Gemeinde Fuchstal getragen weil es den Bebauungsplan allgemein betrifft. Vorab ist mit Herrn Kustermann ein Gespräch zu führen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen