Sachvortrag:
Mit Beschluss vom 28.4.2022 wurde zum Vorhaben (Einbau einer breiten Satteldachgaube) das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die Gaube soll jetzt auf der nördlichen Dachseite (Garagenseite) eingebaut werden, um auf der Südseite Platz für eine PV Anlage zu haben.
Es wird außerdem erneut angefragt, ob eine Schleppdachgaube möglich ist.
Beschlusstext 28.4.2022:
„Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Asch „An
der Römerkesselstraße“, wird aber von den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht
erfasst.
Es wird ein geänderter Entwurf vorgelegt.
Der Antragsteller möchte eine breite Schleppdachgaube (Variante 1), oder eine breite Satteldachgaube (Variante 2), oder eine schmale Schleppdachgaube (Variante 3), oder eine bebauungsplankonforme schmale Satteldachgaube errichten.
Die Ausführungen 1- 3 sind weder in Absatz 1, noch in Absatz 2 vorgesehen, weshalb ein Antrag auf Befreiung von Punkt 7.4.3 des 1997 aufgestellten Bebauungsplanes, gestellt wird.
Grundsätzlich sind jedoch verschiedene Formen von Dachaufbauten (auch Schleppdachgauben) gestattet, weshalb aus Sicht der Verwaltung keine Einwände zu der in den Anlagen dargestellten Varianten bestehen.“
Beschluss:
Zur Anfrage zum Einbau einer
Gaube Variante 1 laut beigefügten Skizzen auf der Nordseite,
Johann-Einslin-Str. 3, FlNr. 543/20, Gkg. Asch; wird das Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
(§ 31 Abs. 1 BauGB), die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde. (§ 31
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis: dafür:
3 Stimmen
dagegen: 10 Stimmen
(somit abgelehnt)
Zur Anfrage zum Einbau einer
Gaube Variante 2 laut beigefügten Skizzen auf der Nordseite,
Johann-Einslin-Str. 3, FlNr. 543/20, Gkg. Asch; wird das Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
(§ 31 Abs. 1 BauGB), die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde. (§ 31
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen