Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über die notwendige Änderung der Hundesteuersatzung. Aktuell wird auf Grund des Art.3Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Hundesteuer erhoben. Diese kann nach §8 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Fuchstal, Züchtersteuer, für Hunde die zu Zuchtzwecken gehalten werden um die Hälft des nach §5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Fuchstal erhobenen Betrags ermäßigt werden. §8 Züchtersteuer wird erweitert.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. §2 Nr.7 bleibt unberührt.
Die Zuchttauglichkeit endet mit dem vollendeten 8. Lebensjahr, bei Hündinnen. Eine Verlängerung der Zuchtfähigkeit ist gesondert nachzuweisen.
(2) Für die Züchtersteuer
maßgeblich ist
·
Ein Mindestalter
des zu Zuchtzwecken gehaltenen Hundes von midestens 18 Monaten oder
·
Der bescheinigte
Zeitpunkt der Zuchttauglichkeit.
Die Zuchttauglichkeit endet
bei Hündinen mit dem vollendeten 8. Lebensjahr. Eine Verlängerung der
Zuchtfähigkeit ist gesondert nachzuweisen.
(3) Vom Hundezüchter ist der
Nachweis der Zuchtzulassung sowie der Nachweis der Rassereinheit der zu
Zuchtzwecken gehaltenen Hunde zu erbringen. §12 Abs.3 bleibt unberührt.
(4) Spätestens alle 24 Monate
ist bei Hündinnen, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, ein der Zucht
dienlicher Wurf nachzuweisen. Unterbleibt dies, wird Hundesteuer nach §5
fällig. §12 Abs.3 bleibt unberührt.
(5) Die Steuervergünstigung
entfällt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Voraussetzungen nur in
weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendemonaten erfüllt werden, sodass
Hundesteuer nach §5 fällig wird.
(6) ehemals (2) unverändert:
Die Züchtersteuer beträgt für jeden, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach §5.
Beschluss:
Satzung zur 3. Änderung der Satzung
für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
vom xx.xx.2022
Auf Grund des Art. 3 Abs.1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuer-Satzung):
§ 1
Änderung der
Satzung
§ 8 erhält folgende neue Fassung:
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. §2 Nr.7 bleibt unberührt.
Die Zuchttauglichkeit endet mit dem vollendeten 8. Lebensjahr, bei Hündinnen. Eine Verlängerung der Zuchtfähigkeit ist gesondert nachzuweisen.
(2) Für die Züchtersteuer maßgeblich ist
·
Ein
Mindestalter, des zu Zuchtzwecken gehaltenen Hundes, von midestens 18 Monaten oder
·
Der
bescheinigte Zeitpunkt der Zuchttauglichkeit.
Die Zuchttauglichkeit endet bei Hündinen
mit dem vollendeten 8. Lebensjahr. Eine Verlängerung der Zuchtfähigkeit ist
gesondert nachzuweisen.
(3) Vom Hundezüchter ist der Nachweis
der Zuchtzulassung sowie der Nachweis der Rassereinheit, der zu Zuchtzwecken
gehaltenen Hunde, zu erbringen. §12 Abs.3 bleibt unberührt.
(4) Spätestens alle 24 Monate ist bei
Hündinnen, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, ein der Zucht dienlicher Wurf
nachzuweisen. Unterbleibt dies, wird Hundesteuer nach §5 fällig. §12 Abs.3
bleibt unberührt.
(5) Die Steuervergünstigung entfällt,
wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendemonaten erfüllt werden, sodass Hundesteuer nach §5
fällig wird.
(6) Die Züchtersteuer beträgt für jeden,
der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach §5.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fuchstal, xx.xx.2022
Erwin Karg
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: dafür: 16 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen