Sachvortrag:
Wie im Sachvortrag im Top I.1 bereits erklärt, werden ab 01.01.2023 die bisherigen Verkaufspreise, die nun der Umsatzsteuer unterliegen, als Nettopreise betrachtet und aufgrund dessen die Umsatzsteuer erhoben. Deshalb muss auch die Friedhofsgebührensatzung entsprechend angepasst werden.
Beschluss:
Satzung zur 5. Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)
vom xx.xx.xxxx
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):
§ 1
Änderung der Satzung
(1) § 5 erhält
folgenden neuen Zusatz:
Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben
und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Aschenurne,
Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials
in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
a) bis zu einer
Tiefe von 1,80 m 280,00
€
b) bis zu einer
Tiefe von 2,30 m 330,00
€
c) für Kinder bis
zu 12 Jahren 100,00
€
d) Bestattung von
Aschenurnen
85,00 €
e) Träger pro
Person
40,00 €
Sofern Leistungen aufgrund dieser Satzung in Anspruch genommen werden, wird bei Rechnungsstellung die derzeit geltende Mehrwertsteuer erhoben.
(2) § 6 erhält folgenden neuen Zusatz:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Bestattung (Sarg und Urne) 100,00 €
b) bei Überführung 50,00 €
Sofern Leistungen aufgrund dieser Satzung in Anspruch genommen werden, wird bei Rechnungsstellung die derzeit geltende Mehrwertsteuer erhoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemeinde Fuchstal
Fuchstal, xx.xx.xxxx
(DS)
gez.
Erwin Karg
Erster
Bürgermeister