abgelehnt

Ja: 3, Nein: 6

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

Es wird eine Bauvoranfrage mit folgenden Fragen und den im Plan dargestellten Baukörper gestellt:

           Ist eine Gebäudehöhe bis 11 Meter umsetzbar?

           Kann von GRZ 0,6 / GFZ 1,2 ausgegangen werden?

           Ist eine Dachneigung 10° - 15° bei einem Satteldach umsetzbar?

           Für die sechs großen Wohnungen wurden je zwei Stellplätze geplant-+ 12 Stellplätze

Für die vier kleinen Wohnungen (ca. 60m2) wurde jeweils ein Parkplatz geplant -+ 4 Parkplätze

Des Weiteren zwei Gästeparkplätze.

Somit entstehen insgesamt 18 Stellplätze für 10 Wohneinheiten. Kann mit dieser Menge an Stellplätzen weiter geplant werden?

 

Aus Sicht der Verwaltung würde sich ein Baukörper mit einer Firsthöhe von 10,21 m in die Umgebung einfügen, da sich aufgrund der flachen Dachneigung von 13° eine Traufhöhe von 8,36m ergibt.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung werden erfüllt, für 10 WE mit je über 45 m² wären 20 Stellplätze zuzgl. 2 Besucherstellplätze nachzuweisen. Es wurden am Montag 6.2.2023 geänderte Pläne nachgereicht.

Die Grundflächenzahl wird nach Aussage der Genehmigungsbehörde nicht als Kriterium für das Einfügegebot bewertet.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beantwortet die Fragen der Bauvoranfrage wie folgt:

 

Ist eine Gebäudehöhe bis 11 Meter umsetzbar? à Nein, maximal 9,10 m

Kann von GRZ 0,6 / GFZ 1,2 ausgegangen werden? à Nein

Ist eine Dachneigung 10° - 15° bei einem Satteldach umsetzbar? à Mindestens 15°

Für die sechs großen Wohnungen wurden je zwei Stellplätze geplant-+ 12 Stellplätze,

für die vier kleinen Wohnungen (ca. 60m2) wurde jeweils ein Parkplatz geplant -+ 4 Parkplätze. à Die Stellplatzsatzung ist Voraussetzung

 

Zum Bauantrag BV 1/2023Ud, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 85; Gemarkung Oberdießen, Flurstraße 7, wird das Einvernehmen nach

§ 36 BauGB in Aussicht gestellt.