beschlossen

Ja: 13, Nein: 3

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt am Ortsrand, es ist nicht abschließend geklärt, ob es sich um eine Außenbereichslage handelt. Demzufolge kann auch nicht zwischen Anwendungsbereich §34 und §35 BauGB differenziert werden. Nach §34 würde das Bauvorhaben dem Einfügegebot unterliegen und dieses auch erfüllen. Bei einer Beurteilung nach §35 BauGB wäre das Bauvorhaben nicht ohne weiteres genehmigungsfähig, es müsste Baurecht durch die Gemeinde geschaffen werden.

  • Die erste Anfrage von 2003 wurde abgelehnt, da es zum damaligen Zeitpunkt die gegenüberliegende Bebauung noch nicht gab und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten war. Diese Begründung wurde von der Gemeinde im Jahre 2008 nicht mehr geteilt, nachdem gegenüber eine Mischgebietsbebauung vorlag.
  • Die dann genehmigte Bauvoranfrage für ein Einfamilien- oder Doppelhaus wurde erstmalig 2008 gestellt, positiv beschieden und seitdem immer wieder fristgerecht verlängert, letztmalig 2019 mit Gültigkeit bis 22.9.2021. Dieser Bescheid wurde nicht verlängert.
  • Am 29.7.2019 wurde eine Bauvoranfrage zum Bau von 2 Einfamilienhäusern gestellt und am 21.02.2020 positiv beschieden. Die fristgerecht eingereichte Verlängerung ist Gegenstand dieser Beschlussfassung.
  • Eine 2010 gestellte Anfrage zum Bau von Mehrfamilienhäusern wurde zurückgezogen.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde jedes Mal (teilweise im Zuge der lfd. Verwaltung) unter der Annahme in Aussicht gestellt, dass sich das Bauvorhaben im Innenbereich (§34 BauGB) befindet.

Bereits 2017 nahm das LRA dazu wie folgt Stellung:

Der Antragsteller hat seit 2008 einen gültigen Vorbescheid, der immer verlängert worden ist – wie auch jetzt. Den Bescheid nun nicht zu verlängern erscheint nicht vertretbar. Anders würde es aussehen, wenn ein damaliger Bescheid abgelaufen ist. Eine neue Genehmigung wäre nach der Meinung des damaligen (2017) MA des Bauordnungsamtes vom Juristen nicht erteilt worden. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine Außenbereichslage, die aber damals (2008) anders (nicht als solche) angesehen wurde.

Das Grundstück wurde im August 2022 geteilt, so dass sich zwei Grundstücke (888 m² und 1000 m² für je ein EFH ergeben.

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt.

Die Verwaltung ist ebenfalls der Meinung, dass das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zur Bauvoranfrage nicht vertretbar wäre.

Es wird empfohlen in diesem Fall Klarheit (evtl. Einbeziehungssatzung mit Bauzwang) zu schaffen, bevor ein sich auf den Vorbescheid berufender Bauantrag eingereicht wird. Sollte der Gemeinderat eine Bebauung nicht wünschen, wäre es notwendig das Einvernehmen zur Verlängerung zu versagen, um die Möglichkeit offenzuhalten evtl. später gegen ein vom LRA ersetztes Einvernehmen zu klagen.

 


Beschluss:

 

Zum BV 1/2023Fu, Verlängerung Bauvoranfrage: Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken FlNr. 870/6 und 870/7; Gemarkung Leeder, Hauptstraße 2, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt. Das Bauvorhaben ist nicht mit Wasser und Kanal erschlossen.