Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt
am Ortsrand, es ist nicht abschließend geklärt, ob es sich um eine
Außenbereichslage handelt. Demzufolge kann auch nicht zwischen
Anwendungsbereich §34 und §35 BauGB differenziert werden. Nach §34 würde das
Bauvorhaben dem Einfügegebot unterliegen und dieses auch erfüllen. Bei einer
Beurteilung nach §35 BauGB wäre das Bauvorhaben nicht ohne weiteres
genehmigungsfähig, es müsste Baurecht durch die Gemeinde geschaffen werden.
- Die erste Anfrage von 2003 wurde abgelehnt, da
es zum damaligen Zeitpunkt die gegenüberliegende Bebauung noch nicht gab
und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten war. Diese
Begründung wurde von der Gemeinde im Jahre 2008 nicht mehr geteilt,
nachdem gegenüber eine Mischgebietsbebauung vorlag.
- Die dann genehmigte Bauvoranfrage für ein
Einfamilien- oder Doppelhaus wurde erstmalig 2008 gestellt, positiv
beschieden und seitdem immer wieder fristgerecht verlängert, letztmalig
2019 mit Gültigkeit bis 22.9.2021. Dieser Bescheid wurde nicht
verlängert.
- Am 29.7.2019 wurde eine Bauvoranfrage zum Bau
von 2 Einfamilienhäusern gestellt und am 21.02.2020 positiv beschieden.
Die fristgerecht eingereichte Verlängerung ist Gegenstand dieser
Beschlussfassung.
- Eine 2010 gestellte Anfrage zum Bau von
Mehrfamilienhäusern wurde zurückgezogen.
Das gemeindliche
Einvernehmen wurde jedes Mal (teilweise im Zuge der lfd. Verwaltung) unter der
Annahme in Aussicht gestellt, dass sich das Bauvorhaben im Innenbereich (§34
BauGB) befindet.
Bereits 2017 nahm
das LRA dazu wie folgt Stellung:
Der Antragsteller
hat seit 2008 einen gültigen Vorbescheid, der immer verlängert worden ist – wie
auch jetzt. Den Bescheid nun nicht zu verlängern erscheint nicht vertretbar.
Anders würde es aussehen, wenn ein damaliger Bescheid abgelaufen ist. Eine neue
Genehmigung wäre nach der Meinung des damaligen (2017) MA des Bauordnungsamtes
vom Juristen nicht erteilt worden. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine
Außenbereichslage, die aber damals (2008) anders (nicht als solche) angesehen
wurde.
Das Grundstück
wurde im August 2022 geteilt, so dass sich zwei Grundstücke (888 m² und 1000 m²
für je ein EFH ergeben.
Die Fläche ist im
Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt.
Die Verwaltung ist
ebenfalls der Meinung, dass das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zur
Bauvoranfrage nicht vertretbar wäre.
Es wird empfohlen
in diesem Fall Klarheit (evtl. Einbeziehungssatzung mit Bauzwang) zu schaffen,
bevor ein sich auf den Vorbescheid berufender Bauantrag eingereicht wird.
Sollte der Gemeinderat eine Bebauung nicht wünschen, wäre es notwendig das
Einvernehmen zur Verlängerung zu versagen, um die Möglichkeit offenzuhalten
evtl. später gegen ein vom LRA ersetztes Einvernehmen zu klagen.