Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über den Antrag auf isolierte
Befreiung vom Bebauungsplan „Seestall-Mitterfeldweg“. Das Bauvorhaben wäre nach
Art. 57 Bayerische Bauordnung verfahrensfrei, weil unter 75m³, der Bebauungsplan gibt allerdings eine Höchstgrenze
von 25m² vor.
Punkt 5.5: Pro Baugrundstück ist nur ein Nebengebäude bis
max. 25m³ umbauter Raum, auch außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen
zulässig
-> Abweichung Nebengebäude bis max. 25m³
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung / Abweichung:
Befreiung der Größe bis 75m³
Begründung:
1.) weitere Anwohner (mind. 3 Stück) haben bereits gegen die im Bebauungsplan erläuterte Größe von 25m³ bzw. gegen die Anzahl (1) verstoßen
2.) 25m³ sind gegenüber im Bebauungsplan beschrieben nicht ausreichend für die Lagerung der haushaltsüblichen Gegenstände wie Holzvorräte, Fahrräder, Gartenmöbel, Gartengeräte usw.
3.) Starke Benachteiligung ggü. anderen Bebauungsplänen bzw. Grundstücken
4.) Die Vorgaben der Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBo sind in jeden Fall eingehalten
5.) Verhältnis Grundstücksgröße (> 900m²) sollte ein Nebengebäude> 25m³ erlauben
6.) Grundflächenzahl wird nicht überschritten.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die o.a. aufgeführten Punkte aus der Begründung des Antragstellers nachvollziehbar sind.
Beschluss:
Zum Antrag auf isolierte Befreiung BA 5/2023Fu, Bau eines
Nebengebäudes größer als 25m² auf dem Grundstück FlNr. 129/7 Gemarkung
Seestall, Mitterfeldweg 15; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Der
isolierten Befreiung wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2
Ziff. 2 BauGB).