beschlossen

Ja: 8, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über den Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Unterdießen „nördlich der Kirche“, St.-Nikolaus-Weg. Der Höhenunterschied des zu behandelnden Grundstücks beträgt von der Straße bis zur westlichen Grundstücksgrenze ca. 5,60m. Dieses Grundstück ist in Längs- als auch in Querrichtung eines der Grundstücke mit dem größten Höhenunterschied im Geltungsbereich des Bebauungsplans, was vermutlich bei Erstellung des Bebauungsplans nicht bekannt war, da sehr viel Buschwerk und Bepflanzung vorhanden waren. Darum bitten wir der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wie unten beschrieben, zu genehmigen, um eine übliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen.

Das Gebäude wird mit OK Fertigfußboden +2,20m über dem niedrigsten Punkt der Straße geplant. Diese Höhenlage ist nötig um das Erdgeschoss auf der Westseite natürlich belichten zu können. Der Höhenunterschied zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt jedoch immer noch ca. 3,40m, was mit Abgrabungen, die nach Bebauungsplan zulässig sind, ausgeglichen wird. Was die Geländeanpassung auf der Süd-West-Seite betrifft, wird hier beantragt, an max. zwei Stellen Abgrabungen von mehr als 50cm zu genehmigen, um die Fläche bestmöglich nutzen und an das Gebäude anpassen zu können. Somit müssen auch Stützmauern von mehr als 50cm errichtet werden um die Neigung des Hangs abfangen zu können. Das Gelände auf der Ost- und Nord-Seite bleibt weitestgehend gleich bzw. erhalten, wie auf der Westseite, Abgrabungen die im Bebauungsplan zulässig sind. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen wird an das natürliche Gelände angeschlossen. Alle anderen Punkte des Bebauungsplans werden eingehalten. Die Nachbarn werden in keinerlei Hinsicht von der Befreiung beeinträchtigt.

 


Beschluss:

 

Zum Antrag auf isolierte Befreiung BA 2/2023Ud, Neubau eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 127/15 Gemarkung Unterdießen, St.-Nikolaus-Weg 9; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Der isolierten Befreiung wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).