Sachvortrag:
Das Bauvorhaben liegt im Bereich des gültigen Bebauungsplanes Ortskern
Leeder "Oberdorf Ost 2".
Aus den Teilflächen der Flur-Nr. 150 und 152 soll ein neues
Baugrundstück hergestellt werden, auf dem ein Einfamilienhaus mit Garage unter
Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes errichtet werden soll (Haustyp C, 2
Vollgeschosse zwingend, Wandhöhe max. 5,55m, Dachneigung 24°, Dachüberstand
1,00m, 2 Stellplätze).
Zwei Fragen müssen in der Bauvoranfrage geklärt werden:
1. Im Bebauungsplan -
Festsetzungen durch Text - Punkt 3.1 gibt es eine Mindestgrundstücksgröße von
mindestens 600qm. Das geplante Grundstück hat eine Größe von 544qm, eine
Vergrößerung des neuen Baugrundstückes ist nur unter hohen Brandschutz-Maßnahmen
am bestehenden Gebäude im Süden möglich, mit einer GRZ (nur Wohnhaus) von 0,20
bleibt die Bebauung im Rahmen der umgebenden Bebauung.
Ist hier eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes
möglich?
2. Die angegebene Baugrenze
auf dem Flurstück 150 wird durch den Neubau an der SO-Ecke um 17cm, an der
SW-Ecke um 34 cm auf der Südseite geringfügig überschritten. Durch die
Schaffung des neuen Baugrundstückes quer zu Flur-Nr. 150 und 152 ist das
Baufenster auf Flur-Nr. 150 mit 3m Abstand zur Flur-Nr. 152 so nicht mehr
zwingend. Ebenso wird das Baufenster auf Flur-Nr. 152 auf dem neuen Grundstück
so nicht mehr genutzt werden können, die neue Bebauung bleibt ja im Rahmen der
umgebenden Bebauung.
Ist hier eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze um 17 bzw. 34 cm
möglich?