Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§35 BauGB) und fügt sich ein. Die
Fläche ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt. Öffentliche
Belange werden nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. (§35
BauGB Abs. 2) Es wird eine Abweichung beantragt.
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung / Abweichung:
Von Art. 28 Abs. 2 Satz 1
wird hilfsweise folgende Abweichung beantragt :
Das geplante Gebäude, steht
mit der nördlichen Aussenwand mit einem Abstand von 0,27-0,62 m zur
Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 547/3 und weist als Gebäudeabschlusswand keine
Brandwand auf und kann somit die Anforderungen aus vorgenanntem Art. 28 Abs. 2
Satz 1 nicht einhalten, was eine Abweichung von diesem Artikel notwendig macht.
Ferner enthält diese
Aussenwand auch Öffnungen zur Belichtung.
Wir beantragen im Auftrag
des Bauherrn einer Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 zuzustimmen und
erhoffen aus folgenden Gründen Ihre Zustimmung:
- Der Grundstückseigentümer des nördlichen/betroffenen
Grundstücks (Flur-Nr. 547/3) ist der Bauherr, Herr Helmut Pröbstl, selbst.
- Hinsichtlich der Öffnungen in der nördlichen Aussenwand
besteht keine brandschutztechnische Gefahr für die aktuelle Situation und
zukünftige Gebäude auf dern angrenzenden Flurstück 547/3 werden den
entsprechenden Abstand laut Art. 6 und 28 einhalten.
- Es entstehen keine Nachteile hinsichtlich Belichtung,
Belüftung, Verschaltung oder Lärm für bestehende bzw. künftige Gebäude.
Ferner werden die Grundzüge
des BayBo nicht berührt und keine weiteren nachbarschaftlichen Belange
angetastet.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
(pers.
bet. GRM Engel)