beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§35 BauGB) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. (§35 BauGB Abs. 2) Es wird eine Abweichung beantragt.

Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung / Abweichung:

Von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 wird hilfsweise folgende Abweichung beantragt :

Das geplante Gebäude, steht mit der nördlichen Aussenwand mit einem Abstand von 0,27-0,62 m zur Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 547/3 und weist als Gebäudeabschlusswand keine Brandwand auf und kann somit die Anforderungen aus vorgenanntem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 nicht einhalten, was eine Abweichung von diesem Artikel notwendig macht.

Ferner enthält diese Aussenwand auch Öffnungen zur Belichtung.

Wir beantragen im Auftrag des Bauherrn einer Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 zuzustimmen und erhoffen aus folgenden Gründen Ihre Zustimmung:

-           Der Grundstückseigentümer des nördlichen/betroffenen Grundstücks (Flur-Nr. 547/3) ist der Bauherr, Herr Helmut Pröbstl, selbst.

-           Hinsichtlich der Öffnungen in der nördlichen Aussenwand besteht keine brandschutztechnische Gefahr für die aktuelle Situation und zukünftige Gebäude auf dern angrenzenden Flurstück 547/3 werden den entsprechenden Abstand laut Art. 6 und 28 einhalten.

-           Es entstehen keine Nachteile hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Verschaltung oder Lärm für bestehende bzw. künftige Gebäude.

Ferner werden die Grundzüge des BayBo nicht berührt und keine weiteren nachbarschaftlichen Belange angetastet.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 22/2023, Neubau einer Halle für Decklagenfertigung auf dem Grundstück FlNr. 550, Gemarkung Asch, Am Bahnhof 6, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 


(pers. bet. GRM Engel)