abgelehnt

Ja: 0, Nein: 12

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Im Frühjahr 2023 wurde eine Terrassenbegrenzung errichtet, die in der Höhe nicht der aktuellen Einfriedungssatzung entspricht. Nach der Aufforderung durch die Verwaltung, diese an die Satzung anzupassen, wurde durch den Eigentümer der vorliegende Abweichungsantrag eingereicht.

Konkret wird gegen §2 Satz 10; zulässige Höhen; verstoßen.

(10)       Zäune entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen dürfen eine Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten. Zäune und Naturhecken im Kreuzungs- und Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen (Sichtdreiecke) dürfen eine Gesamthöhe von 1 m nicht überschreiten.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag entsprochen werden, da der Sichtschutz ca. 5 m hinter der für den eigentlichen Straßenverkehr vorgesehenen Fläche zurücksteht und es sich auch nicht um einen Gehweg o.ä. handelt. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohneinheit und haben keine Möglichkeit die Terrasse an anderer Stelle zu errichten. Aufgrund der besonderen Situation ist die Ausnahme vertretbar. Auf das Anschreiben der Antragsteller wird hingewiesen.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA31/2023Fu; Antrag auf Befreiung v. Einfriedungssatzung Fuchstal; Fl.Nr.:143/0; Leeder; Bahnhofstraße 6; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich der Höhe zugelassen. Der Sichtschutz darf in der aktuellen Höhe bestehen bleiben.