Sachvortrag:
Das
Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.
Im
Frühjahr 2023 wurde eine Terrassenbegrenzung errichtet, die in der Höhe nicht
der aktuellen Einfriedungssatzung entspricht. Nach der Aufforderung durch die
Verwaltung, diese an die Satzung anzupassen, wurde durch den Eigentümer der
vorliegende Abweichungsantrag eingereicht.
Konkret
wird gegen §2 Satz 10; zulässige Höhen; verstoßen.
(10) Zäune entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen dürfen
eine Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten. Zäune und Naturhecken im
Kreuzungs- und Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen (Sichtdreiecke)
dürfen eine Gesamthöhe von 1 m nicht überschreiten.
Aus
Sicht der Verwaltung kann dem Antrag entsprochen werden, da der Sichtschutz ca.
5 m hinter der für den eigentlichen Straßenverkehr vorgesehenen Fläche zurücksteht
und es sich auch nicht um einen Gehweg o.ä. handelt. Die Antragsteller sind
Eigentümer einer Wohneinheit und haben keine Möglichkeit die Terrasse an
anderer Stelle zu errichten. Aufgrund der besonderen Situation ist die Ausnahme
vertretbar. Auf das Anschreiben der Antragsteller wird hingewiesen.
Beschluss:
Zum
Bauantrag BA31/2023Fu; Antrag auf Befreiung v. Einfriedungssatzung Fuchstal;
Fl.Nr.:143/0; Leeder; Bahnhofstraße 6; wird eine Abweichung von der
Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich der Höhe zugelassen. Der
Sichtschutz darf in der aktuellen Höhe bestehen bleiben.