beschlossen

Ja: 12, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant eine carportartige Verlängerung (erweitertes Vordach als Holzkonstruktion mit Trapezblechdach) an der vorhandenen Garage zu installieren. Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu:

„...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“

Da es sich beim Lechwiesenweg um eine sehr wenig befahrene Straße handelt, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände. Bei zwei ähnlichen Anfragen in der jüngeren Vergangenheit im unmittelbaren Umfeld, (Lechwiesenweg 30a und Lechwiesenweg 26) wurde den entsprechenden Anträgen stattgegeben.

Es wird allerdings empfohlen im Beschluss ein Verbot zur späteren Installation eines Tores aufzunehmen um die freie Zufahrt zu gewährleisten.


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA32/2023Fu; Antrag auf Abweichung v. Stellplatzsatzung Fuchstal und GaStellV Bayern; Fl.Nr.:45/12; Seestall; Lechwiesenweg 24; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 und eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2 hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Der Stauraum darf auf ca. 1,50 m verkürzt werden, die Zufahrt darf nicht durch Tore o.ä. verschlossen werden.