Beschluss:
In Weiterführung des vorhergegangenen TOP I.4 wird die
Verwaltung beauftragt, auf Basis des gebilligten Entwurfes vom 10.10.2023 die
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs.2 BauGB gleichzeitig mit der
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §4
Abs. 2 BauGB durchzuführen (§4a Abs. 2 BauGB); außerdem werden die
Nachbargemeinden gemäß §2 Abs. 2 BauGB beteiligt.