Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Asch „Gewerbegebiet am
Bahnhof“, weicht aber von den Vorgaben des Bebauungsplanes ab. Es wurde ein
Antrag auf Befreiung gestellt. Die Abweichungen sind:
-
5. d) Im gesamten Baugebiet sind nur Satteldächer,
Sheddächer, Pultdächer mit einer Dachneigung von 20 - 35° zulässig. [ ... ]
-
Der Anbau und das Treppenhaus sollen abweichend vom
Bebauungsplan mit 15° Dachneigung und das Carport mit 5° Dachneigung ausgeführt
werden.
Begründung des Antragstellers:
Da das Treppenhaus mit einer ausreichenden Kopffreiheit und
Belichtungsmöglichkeit ausgeführt werden soll, wird beantragt, diesen Anbau mit
lediglich 15° Dachneigung auszuführen. Um daraufhin keine unruhige
Dachsituation darzustellen, soll diese Dachfläche bündig über die geplante
Erweiterung der Betriebsleiterwohnung verlängert werden. Dadurch entsteht ein,
für den Betrachter, stimmiges Bild der westlichen Fassade. Ähnliches gilt auch
für das Carport. Wenn dieses mit einer Dachneigung von 20° ausgeführt werden
würde, entsteht für die Nachbarn ein erdrückendes Gefühl, da das Carport nun
ein sehr wuchtiges Bauwerk darstellt. Das geplante Carport, fügt sich entgegen
dessen gut in das Gesamtbild des Gebäudes ein. Durch diese Abweichungen des
Bebauungsplanes werden weder nachbarschaftliche Belange verletzt, noch wird das
Straßenbild beeinflusst.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 35/2023Fu, Tektur zur Erweiterung einer
Betriebsleiterwohnung mit Treppenhaus und Carport und mehreren Büros,
Gewerbestraße 7, FlNr. 541/2+546/3, Gkg. Asch; wird das Einvernehmen nach § 36
BauGB erteilt. Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
(§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).